Im Übrigen bleibt es C.________ auch unbenommen, die Verwertung dieser Liegenschaft im SchKG-Verfahren durch freiwillige Zahlung der Ersatzforderung oder 202 dadurch abzuwenden, dass er andere – jetzt freigegebene oder gar nie beschlagnahmte – Vermögenswerte zur Pfändung in die Zwangsvollstreckung einbringt. Mit den vorgenannten fünf Grundstücken, die sich alle im Alleineigentum von C.________ befinden, werden Vermögenswerte unter Beschlag belassen, bei denen der freie Wert insgesamt bis zu CHF 3,9 Mio. beträgt.