Dass er diese mittlerweile selber als «Zweitwohnsitz» nutzt (vgl. pag. 33 138), spricht ebenfalls nicht für einen schlechten Zustand der Immobilie. Letzteres führt im Übrigen auch nicht dazu, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eine übermässige Härte für C.________ zur Folge hätte. Denn mit der Grundbuchsperre wird – wie bereits bei A.________ erwähnt (Ziff. 3.2.4 oben) – dem Betroffenen nicht das Objekt selber, sondern einzig bis auf weiteres die Möglichkeit genommen, über das Grundstück zu verfügen und dieses so der zwangsweisen Vollstreckung der Ersatzforderung zu entziehen. Im Übrigen bleibt es C.______