VIII.4 des Urteilsdispositivs): - Aufrechterhalten bleiben die Grundbuchsperren zunächst in Bezug auf die beiden Grundstücke in Oberbottigen (Bern 6 [Bümpliz/Oberbottigen]-Gbbl.-Nrn.________ [E- GRID CH________] und ________ [E-GRID CH________]; pag. WSG 30 076 ff. und 30 079 ff.), die sich im Alleineigentum von C.________ befinden. Eine Verkehrswertschatzung liegt nicht vor (vgl. pag. WSG 31 354). Die amtlichen Werte betragen zusammen CHF 2'851'120.00. Gemäss der Aufstellung von C.