__ Alleinoder – neben seiner Ehefrau oder seinem Sohn – blosser Miteigentümer der Grundstücke ist. In letzterem Fall kommt zu der wohl schwierigeren bzw. weniger erfolgsversprechenden Zwangsverwertung hinzu, dass neben dem Ersatzforderungsschuldner indirekt auch eine Drittperson von der Beschlagnahme bzw. der möglichen Verwertung betroffen ist, was ebenfalls eher die Freigabe dieser Objekte nahelegt. Im Einzelnen werden die Grundbuchsperren im folgenden Umfang aufrechterhalten (Ziff. VIII.4 des Urteilsdispositivs): - Aufrechterhalten bleiben die Grundbuchsperren zunächst in Bezug auf die beiden Grundstücke in Oberbottigen (Bern 6 [Bümpliz/Oberbottigen]-Gbbl.-Nrn.