Aus denselben Überlegungen erweist sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme in Bezug auf die Grundstücke in AO.________ – das Elternhaus von A.________ und die dazugehörende Garage – als verhältnismässig, selbst wenn seine mittlerweile offenbar über neunzig Jahre alte Mutter noch dort wohnen sollte. Offensichtlich zu keiner unzumutbaren Härte führt die Sperre der beiden Ferienwohnungen im Tessin. Die Grundbuchsperren bleiben damit über alle fünf Grundstücke aufrechterhalten (vgl. Ziff. VII.6 des Urteilsdispositivs), wobei insgesamt von einem Wert von mindestens CHF 1'300'000.00 auszugehen ist.