Durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus wird A.________ die vergleichsweise günstige Familienwohnung, anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint (vgl. pag. WSG 29 333), denn auch nicht entzogen. Vielmehr hat die Grundbuchsperre das Ziel, Verfügungen über das betroffene Grundstück bis auf weiteres zu verhindern und den Status Quo zu sichern (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 266 StPO).