eher wertlose Fälschungen darstellen. Mit der Vorinstanz kann damit festgehalten werden, dass sich der Gesamtwert dieser vergleichsweise einfach zu verwertenden Objekte auf über CHF 40'000.00 belaufen dürfte, weshalb sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ohne weiteres rechtfertigt (vgl. Ziff. VII.8 des Urteilsdispositivs). Gleiches gilt zum einen für die zu diesen Uhren gehörenden (und damit für eine Verwertung benötigten) Schachteln und Quittungen (Nrn. A2014–2016). Zum anderen wird die Beschlagnahme entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz auch bezüglich der mutmasslich gefälschten Uhren aufrechterhalten.