[ebenfalls auf pag. 33 156 ff.]; vgl. das Inventar im Anhang der Vereinbarung [pag. 3 941 122 ff.], insbesondere wonach das Bild Nr. B1003 in der Wohnung AQ._____ __(Adresse) in Magadino blieb, weil es dort eingemauert ist). Einer vorzeitigen Verwertung hat sich der Beschuldigte am 12.01.2015 widersetzt (pag. 3 941 207). Nachdem der Wert der Bilder, Möbel und Skulpturen im Vorverfahren von einem Auktionshaus ab Fotos grob auf insgesamt ca. CHF 60'000.00 bis CHF 70'000.00 geschätzt worden war (pag. 3 941 108), liess die Vorinstanz die Werte der beschlagnahmten Bilder ge-