gemäss Schreiben vom 27.12.2019 beträgt das Guthaben per 31.12.2019 CHF 67'484.45 [pag. 33 355]). Angesichts der altersbedingt eingetretenen Fälligkeit der Leistungen der beruflichen Vorsorge erscheint eine Verwertung dieser Mittel ohne weiteres als möglich (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Die Beschlagnahme ist daher aufrecht zu erhalten (vgl. Ziff. VII.5 des Urteilsdispositivs). Zusammenfassend bleiben damit relativ einfach zu verwertende Mittel bei Banken und Versicherungen in der Höhe von insgesamt rund CHF 554'000.00 gesperrt.