2017, N. 9 zu Art. 92 SchKG). Anders sieht es bezüglich des Kontos bei der AJ.________AG aus, weil es auch auf den von der Ersatzforderung betroffenen A.________ lautet. Da der geschätzte Wert der beschlagnahmt bleibenden Vermögenswerte insgesamt die Höhe der festgesetzten Ersatzforderung nicht erreicht, wird die Sperre in Bezug auf dieses Konto, das nach wie vor einen Saldo in der Grössenordnung von CHF 39'000.00 aufweisen dürfte, aufrechterhalten (vgl. Ziff. VII.4 des Urteilsdispositivs). Der definitive Entscheid, ob (und inwieweit) auch AK.________ intern daran berechtigt ist, ergeht erst im Rahmen der Vollstreckung (vgl. SCHOLL, Kommentar