von den deliktischen Handlungen ihres Mannes Kenntnis hatte. Daraus folgt, dass die Sperre bezüglich des auf AK.________ lautenden Kontos bei der AL.________AG nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben ist (vgl. Ziff. VII.3 des Urteilsdispositivs). Aufgrund des 196 offensichtlichen Dritteigentums bzw. der offensichtlichen Drittberechtigung könnte dieses Konto im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach SchKG ohnehin nicht gepfändet werden (vgl. WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 9 zu Art.