71 Abs. 3 StGB sondern Dritte. Die Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung hat sich aber grundsätzlich auf Vermögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung richtet (BAUMANN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 69 zu Art. 70/71 StGB; vgl. ausführlich zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12.09.2019 E. 2.4.3). Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur möglich, wenn es sich beim «Dritten» wirtschaftlich um dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen.