Unter diesen Umständen sind die von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren verfügten Kontosperren nicht zu beanstanden. Im gerichtlichen Verfahren aber war eine Ersatzforderung gegen AK.________ nie ein Thema. Eine solche wurde von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Drittbetroffene nicht auf diese mögliche Folge aufmerksam gemacht und schliesslich weder von der Vorinstanz noch von der Kammer angeordnet. In Bezug auf die gegen ihren Ehemann festgesetzte Ersatzforderung ist AK.________ aber nicht (von der Ersatzforderung) «Betroffene» im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB sondern Dritte.