WSG 29 332). Die Ausführungen der Vorinstanz treffen zweifellos zu, insbesondere gehen die hohen Einzahlungen, die AK.________ von ihrem Mann in den Jahren 2007 bis 2010 auf ihr Konto erhielt, aus dem Bericht des Revisors hervor (S. 43 f. des Berichts). Diese Vorgänge hätten mit der vorinstanzlichen Argumentation allenfalls erlaubt, gestützt auf Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB auch gegen AK.________ auf eine Ersatzforderung zu erkennen (zu deren Durchsetzung ihre Vermögenswerte dann weiterhin hätten beschlagnahmt bleiben können). Unter diesen Umständen sind die von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren verfügten Kontosperren nicht zu beanstanden.