_ wiederum die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Kontosperren zu äussern (pag. 33 146), wovon sie aber keinen Gebrauch machte. Die Vorinstanz begründete die Aufrechterhaltung der Sperren im Wesentlichen damit, die mangels anderer Hinweise als gutgläubig geltende AK.________ habe massiv vom hohen Lebensstandard (insb. Ferienwohnungen, Reisen, Autos und Kunst) profitiert und zudem in den Jahren 2007 bis 2010 grosse Beträge von ihrem Mann auf ihr Konto bei der AL.________AG einbezahlt erhalten, wozu sie selbst bei alleiniger Haushaltsführung keine angemessene Gegenleistung erbracht habe (vgl. pag. WSG 29 332).