Die Kontostände dürften sich angesichts der aktuellen Zinslage und der Kontoführungskosten noch weiter reduziert haben und im Zeitpunkt der möglichen Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung noch geringer sein. Vor diesem Hintergrund ist von vorherein nicht mit einem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, der die Beibehaltung der Beschlagnahme rechtfertigen würde. Die Sperren über diese vier Konten werden daher nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben (vgl. Ziff. VII.3 des Urteilsdispositivs).