3 951 004) soll gemäss Angaben von Fürsprecher B.________ per 07.08.2016 einen Kilometerstand von 183'945 aufgewiesen haben (pag. WSG 23 006). Für die siebenjährige Nutzung erscheint dieser Kilometerstand extrem hoch. Angesichts der mittlerweile zehnjährigen und offenbar intensiven Nutzung kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Verwertung ein relevanter Überschuss resultieren würde. Die Beschlagnahme wird daher nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben (vgl. Ziff. VII.7 des Urteilsdispositivs).