VII.2 des Urteilsdispositivs). Soweit die beschlagnahmten Vermögenswerte nur einen geringen Wert aufweisen und deshalb bei einer möglichen späteren Verwertung nicht mit einem relevanten Überschuss gerechnet werden kann, erweist sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme mit Blick auf den Zweck der Massnahme kaum als geeignet und nicht als verhältnismässig: - Zum einen ist dies der Fall bei dem mit Verfügung vom 12.12.2012 beschlagnahmten VW Golf (2.OTDI 4M blau, Kontrollschild BE________), welcher danach bei A.________ verblieb (pag. 3 951 001 f.). Das 2009 erstmals in Verkehr gesetzte Fahrzeug (vgl. pag. 3 951 004) soll gemäss Angaben von Fürsprecher B.__