3 931 002) sowie das am 26.05.2014 beschlagnahmte Boot 194 AD.________(Typ) (pag. 3 911 048 f.) im Vorverfahren vorzeitig verwertet und die Verwertungserlöse mit Beschlag belegt (Verfügungen vom 25.06.2013 [pag. 3 931 020 ff.] und vom 17.07.2015 [pag. 3 911 088 ff.]). Der entsprechende Verkaufserlös von insgesamt CHF 14'700.00 befindet sich auf dem Konto des Obergerichts. Er wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. VII.2 des Urteilsdispositivs).