Erst nach erstinstanzlicher Urteilsfällung fand sich ein möglicher Käufer für das Boot. In diesem Zusammenhang entschied die Vorinstanz in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft, das Motorboot dem Interessenten zu verkaufen und den Verkaufserlös zu beschlagnahmen (vgl. pag. WSG 497/37 f. und 497/155 ff.). Mit Verfügung vom 04.08.2017 wurde die Beschlagnahme über das Boot aufgehoben und CHF 33'000.00 beschlagnahmt (pag. WSG 497/178 f.).