O., N. 15 in fine zu Art. 73 StGB). Damit steht aber auch fest, dass der Erlös aus einer Ersatzforderung erst im Nachverfahren zugesprochen werden kann (THOMMEN, a.a.O., N. 108 zu Art. 73 StGB). Das Recht der Strafklägerin, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 3 StGB nachträglich die Zusprechung der Ersatzforderung bzw. des Erlöses daraus zu verlangen, wird damit durch die zweijährige Befristung nicht geschmälert.