Bei der Verwendung einer Ersatzforderung zugunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB geht es weder um die Zuweisung der im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte, noch – entgegen dem unpräzisen Wortlaut – um die Abtretung der Ersatzforderung selber. Vielmehr hat der Staat beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dem Geschädigten den Verwertungserlös der zuvor eingetriebenen Ersatzforderung auszurichten (THOMMEN, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, a.a.O., N. 95 und 108 zu Art. 73 StGB; BAUMANN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 in fine zu Art.