Es ist realistisch, dass der Kanton Bern innert zwei Jahren im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG die entsprechenden Sicherungsmassnahmen erwirkt haben wird, womit der Zweck der Beschlagnahme erreicht wäre. Soweit die Strafklägerin eine Befristung bis zur Durchführung des Verfahrens nach Art.