Die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen und ermittelten Kennzahlen haben weitgehend auch noch im Zeitpunkt des Berufungsurteils Geltung. Soweit sich (z.B. aufgrund von zwischenzeitlichen Mittelfreigaben) wesentliche Änderungen dazu ergeben, wird dies nachfolgend berücksichtigt. Wie die Vorinstanz hält es auch die Kammer vor allem unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten für geboten, die Beschlagnahmen auf zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils zu befristen. Es ist realistisch, dass der Kanton Bern innert zwei Jahren im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG die entsprechenden Sicherungsmassnahmen erwirkt haben wird, womit der Zweck der Beschlagnahme erreicht wäre.