Dabei finden sich jeweils auch überzeugende und nachvollziehbare Erwägungen zum Wert bzw. geschätzten ungefähren Wert des Beschlagnahmesubstrats, basierend auf den aktenkundigen Ergebnissen der teilweise aufwändigen Abklärungen und Ermittlungen, die die Vorinstanz namentlich bei Banken, Grundbuchämtern und Auktionshäusern durchgeführt hat. Diesen Erwägungen, auf die hier verwiesen wird, schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen und ermittelten Kennzahlen haben weitgehend auch noch im Zeitpunkt des Berufungsurteils Geltung.