73 Abs. 1 Bst. c StGB auf die Ersatzforderung beschränkt. Die Vorinstanz hat sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände übersichtlich und ausführlich für beide Beschuldigte je separat aufgeführt (pag. WSG 29 314 ff. betreffend A.________, pag. WSG 29 321 ff. betreffend C.________). Dabei finden sich jeweils auch überzeugende und nachvollziehbare Erwägungen zum Wert bzw. geschätzten ungefähren Wert des Beschlagnahmesubstrats, basierend auf den aktenkundigen Ergebnissen der teilweise aufwändigen Abklärungen und Ermittlungen, die die Vorinstanz namentlich bei Banken, Grundbuchämtern und Auktionshäusern durchgeführt hat.