197 StPO verankerte verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit. Demnach ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten insbesondere nur dann zulässig, wenn das angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Dieses Ziel besteht vorliegend darin, zu gewährleisten, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung in ihrer nunmehr betragsmässig bestimmten Höhe