zu Art. 71 StGB; der genaue Ablauf der Vollstreckung der Ersatzforderung, namentlich bei Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme, ist in [a.a.O.] N. 208 ff. zu Art. 71 StGB ausführlich dargestellt). Es stellt sich daher die Frage, welche der Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderungen über die Rechtskraft des Urteils hinaus gesperrt bleiben und welche allenfalls freigegeben werden sollen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere das in Art. 197 StPO verankerte verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit.