Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer betreffend diese Vermögenswerte, die zur Sicherung einer Ersatzforderung dienen sollen, lediglich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anordnen, mithin provisorisch darüber entscheiden kann. Der definitive Entscheid über die mit einer Ersatzforderungsbeschlagnahme belegten Vermögenswerte ergeht erst im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, in welchem über die Verwertung und Verteilung des Vermögenswerts entschieden wird (vgl. SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Bd. I, 2018, N. 193 ff. zu Art. 71 StGB;