Wenn man sich vor Augen hält, dass A.________ auf diese Weise alleine für die fünfzehn Liegenschaftsgeschäfte insgesamt rund CHF 2,6 Mio. – direkt verknüpft mit den Kaufpreiszahlungen, mithin der zum Schaden führenden Vermögensdisposition der F.________ bzw. von diesen Mitteln entnommen – als Provisionen bzw. Anteil am Gewinn ausbezahlt erhielt, bestehen keine Zweifel mehr daran, dass sich der unrechtmässige Vermögensvorteil für beide Beschuldigte je zumindest in dieser Grössenordnung bewegt haben muss. Die Kammer setzt die Ersatzforderungen umfangmässig etwas tiefer an und erachtet für beide Beschuldigte je CHF 2'400'000.00 als angemessen.