Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, muss dieser Betrag nicht genau deckungsgleich mit dem Vermögensvorteil sein, welchen die Beschuldigten dann direkt daraus erlangt haben. Dieser abstrakte Vermögensvorteil lässt sich vorliegend zwar nicht exakt beziffern, kann aber insgesamt zumindest nicht deutlich unter dem erwähnten Deliktsbetrag gelegen haben. Die Ge- 191 schäfte mit der F.________ führten bei der AT.________AG zu hohen Erträgen in der Grössenordnung von mindestens CHF 5 Mio. und damit auch bei C.________ zu Vermögensvorteilen in Millionenhöhe.