Ausgangspunkt ist vorliegend der – im Vergleich zu den vorinstanzlich angenommenen CHF 4,5 Mio. etwas höhere – Deliktsbetrag für den vollendeten Teil des deliktischen Handelns, der sich insgesamt auf ca. CHF 4,9 Mio. beläuft. In diesem Umfang wurden nach Überzeugung der Kammer die Liegenschaften zum Schaden der F.________ effektiv überbezahlt. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, muss dieser Betrag nicht genau deckungsgleich mit dem Vermögensvorteil sein, welchen die Beschuldigten dann direkt daraus erlangt haben.