Dieses Ermessen kommt auch in Art. 70 Abs. 5 StGB zum Ausdruck, welcher bei der Bezifferung des einzuziehenden Betrags eine gerichtliche Schätzung zulässt, über den zu engen Wortlaut hinaus aber auch auf die Festsetzung des entsprechenden abstrakten unrechtmässigen Vorteils bzw. auf die Festsetzung der entsprechenden Ersatzforderung ausgerichtet ist (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 42 zu Art. 70/71 StGB mit Hinweisen). Ausgangspunkt ist vorliegend der – im Vergleich zu den vorinstanzlich angenommenen CHF 4,5 Mio. etwas höhere – Deliktsbetrag für den vollendeten Teil des deliktischen Handelns, der sich insgesamt auf ca. CHF 4,9 Mio. beläuft.