3.2 f. unten) erscheint eine Ersatzforderung weder uneinbringlich noch wird dadurch die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindert, weshalb Art. 71 Abs. 2 StGB der Festsetzung einer Ersatzforderung nicht entgegensteht. Die Beschuldigten sind deshalb je zur Leistung einer Ersatzforderung zu verpflichten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, steht dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung ein Ermessen zu; der unrechtmässig erlangte Vermögensvorteil darf umfangmässig jedoch nicht überschritten werden. Dieses Ermessen kommt auch in Art.