__ – ausser Betracht fällt. Auch wenn die entsprechenden Originalwerte – insbesondere die A.________ bar ausbezahlten CHF 3,1 Mio. – nicht mehr vorhanden und deren allenfalls noch vorhandene Ersatzwerte nicht identifizierbar sind, haben beide Beschuldigte durch den gewerbsmässigen Betrug in grossem Umfang unrechtmässige finanzielle Vorteile für sich erlangt. Angesichts des grossen Werts der von den Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. Ziff. 3.2 f. unten) erscheint eine Ersatzforderung weder uneinbringlich noch wird dadurch die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindert, weshalb Art. 71 Abs. 2 StGB der Festsetzung einer Ersatzforderung nicht entgegensteht.