Demzufolge kann auch hinsichtlich der in den Jahren 2008 und 2009 erworbenen zwei Ferienwohnungen im Tessin nicht vollständig und lückenlos nachgewiesen und nachvollzogen werden, dass diese Objekte anstelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. An diesem fehlenden «paper trail» vermag auch der allgemeine Hinweis auf diese Immobiliengeschäfte, welchen Fürsprecher B.________ in seinem Plädoyer zur Plausibilisierung machte, dass es sich bei den CHF 3,1 Mio. um ein Darlehen handle (vgl. pag. 33 231), nichts zu ändern. So erfolgte die Finanzierung des Grundstücks Gambarogno-Magadino-GbBl.- Nr._____ insbesondere über zwei für dieses Objekt aufgenommene Hypothekardarlehen,