Auf diese Weise wurden in den fraglichen Jahren grosse Beträge in Kunst, Uhren, Fahrzeuge, Antiquitäten sowie Ferienwohnungen investiert. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, erscheint unter diesen Umständen naheliegend – und muss sogar davon ausgegangen werden –, dass A.________ zumindest einen nicht unerheblichen Teil der Vermögenswerte, die noch beschlagnahmt sind, insbesondere die Kunstgegenstände, mit dem «schmutzigen» Bargeld bezahlte, das er von C.________ in der Höhe von insgesamt CHF 3,1 Mio. erhalten hatte. Ob und allenfalls in welchem Umfang dies bei welchen Gegenständen konkret der Fall ist oder nicht, kann aber nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden.