2. Einziehung und Ersatzforderung Die Naturaleinziehung gestützt auf Art. 70 StGB setzt insbesondere voraus, dass für jeden einzuziehenden Vermögensgegenstand der Deliktszusammenhang nachgewiesen ist. Wie bereits die Vorinstanz kann auch die Kammer bei keinem der beschlagnahmten Vermögenswerte erkennen, dass es sich dabei eindeutig um deliktische Mittel oder mit solchen angeschaffte Ersatzwerte handelt: