70 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Einziehung. Sind der Einziehung unterliegende Vermögenswerte – Originalwerte oder deren echte oder unechte Surrogate – nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Massgabe von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Art. 73 StGB regelt unter anderem die Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös (unter Abzug der Verwertungskosten) oder der Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten.