1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht hat im Endentscheid über die Rückgabe eines Gegenstandes oder Vermögenswerts an die berechtigte Person, über seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seien Einziehung zu befinden, soweit die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, unterstehen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Einziehung.