V.2.2 des Urteilsdispositivs verwiesen. Soweit der Beschuldigte zur Tragung der (auf ihn entfallenden) oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, nämlich im Umfang von 2/3, untersteht auch er der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. G. VERFÜGUNGEN I. Einziehung, Ersatzforderung und beschlagnahmte Gegenstände