Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist allerdings die Reisezeit – geltend gemacht wurde drei mal eine Reisezeit von und nach Zürich von drei Stunden – nicht als Arbeitszeit sondern mit einem Honorarzuschlag zu entschädigen (vgl. Art. 10 PKV). Bei einer Reisezeit (Hin- und Rückreise) zwischen drei und vier Stunden ist ein Zuschlag von CHF 225.00 zu gewähren (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25.11.2016, Ziff. 2). Ein volles Honorar wurde in der Kostennote nicht geltend gemacht. Im Übrigen wird auf die Tabelle in Ziff. V.2.2 des Urteilsdispositivs verwiesen.