__ hinsichtlich der diesen beiden Anwälten für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigungen der gesetzlichen Rück- und Nachtzahlungspflicht. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ mit Kostennote vom 07.11.2019 einen Betrag von insgesamt CHF 14'840.50 (inkl. MWST) geltend, ausgehend von einem Aufwand von 67.1 Stunden und Bruttoauslagen von CHF 358.90 (pag. 33 302 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen.