188 3.2. Amtliche Verteidigung von C.________ Die Vorinstanz hat sodann die amtliche Entschädigungen und vollen Honorare für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren – zunächst durch Rechtsanwalt EU.________, später dann durch Rechtsanwalt D.________ – festgesetzt (vgl. pag. WSG 29 313), was ebenfalls unangefochten geblieben und deshalb so zu belassen ist. Beim vorliegenden Ausgang untersteht C.________ hinsichtlich der diesen beiden Anwälten für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigungen der gesetzlichen Rück- und Nachtzahlungspflicht.