Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 29.10.2019 einen Betrag von insgesamt CHF 21'831.55 (inkl. MWST) geltend, entsprechend einem Aufwand von insgesamt 96.75 Stunden und Bruttoauslagen von CHF 903.90 (pag. 33 246 ff.). Die Kammer erachtet die Honorarnote den vorliegenden Verhältnissen als angemessen. Der im Vergleich zur Verteidigung von C.________ deutlich höhere Aufwand ist im Wesentlichen auf die Eingaben und Bemühungen von Fürsprecher B.________ im Zusammenhang mit den Verfahren auf Freigabe beschlagnahmter Mittel zurückzuführen und dadurch auch gerechtfertigt. Zusätzlich werden Fürsprecher B._____