3.1. Amtliche Verteidigung von A.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.________, Fürsprecher B.________, blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. pag. WSG 29 312). Nachdem A.________ zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, untersteht er der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.___