41 Abs. 3 PKV). Die auf das Obsiegen der Strafkläger entfallenden Kosten werden den Beschuldigten je hälftig auferlegt, ausmachend je CHF 11'746.60 (Ziff. II.6 und IV.6 des Urteilsdispositivs). Wie bereits im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten festgehalten, rechtfertigt sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht, vom Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO abzuweichen (Ziff. I.3 oben; ausführlich dazu BGE 145 IV 268 E. 1.2 S. 270 ff.). 3. Amtliche Entschädigungen