33 315 ff.). Der diesem Betrag zugrunde liegende Aufwand ist ausgewiesen. Auch im oberinstanzlichen Verfahren nahm das Verfahren namentlich aufgrund des grossen Aktenmaterials viel Zeit in Anspruch und beteiligten sich die Strafkläger an den drei Verfahren bezüglich Freigabe beschlagnahmter Mittel aktiv. Zu betonen ist wiederum, dass formell drei Parteien gemeinsam vertreten wurden, die auch je für sich einen Vertreter hätten stellen können. Unter diesen Umständen erscheint die geltend gemachte Entschädigung als angemessen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. d und f PKV; Art. 41 Abs. 3 PKV).