187 barkeit für den gesamten Betrag (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR und Art. 418 Abs. 2 StPO; Ziff. II.5 und IV.5 des Urteilsdispositivs). Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegen die Strafkläger gegenüber den Beschuldigten – ohne Rücksicht auf den Ausgang im Anklagepunkt Mietamt, zu dem den Strafklägern die Legitimation fehlt – im Umfang von 3/4 (vgl. Ziff. I.3 oben), weshalb sie auch in entsprechenden Mass von den Beschuldigten zu entschädigen ist. Mit Honorarnote vom 08.11.2019 macht Rechtsanwalt J.________ einen Betrag von CHF 31'324.35 (inkl. MWST) geltend (pag. 33 315 ff.).