BSG 168.11]). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Strafkläger in allen Phasen von den ihr zustehenden Rechten als Partei sehr engagiert Gebrauch machten und zudem formell drei Parteien vertreten wurden, die auch je selber einen Anwalt hätten engagieren können. Die Kosten werden den Beschuldigten je hälftig, ausmachend CHF 72'371.65, auferlegt, aufgrund der gemeinsamen Verursachung allerdings unter solidarischer Haft-